Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
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Die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) umfasst einen Politikbereich, der mehr und mehr an Bedeutung gewonnen hat. Gemeinsam mit den Bestimmungen über die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und den flankierenden Maßnahmen zum freien Personenverkehr dient er der Verwirklichung des übergeordneten Konzepts, die Europäische Union als einen "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" auszugestalten. Während jedoch die beiden vorgenannten Bereiche 'vergemeinschaftet' sind (so genannte erste Säule der Europäischen Union) und Regelungen in diesen Bereichen überwiegend im Mitentscheidungsverfahren getroffen werden (dabei ist das Europäische Parlament gleichberechtigter Mitgesetzgeber neben dem Rat), unterliegt die PJZS weiterhin der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit (so genannte dritte Säule). Hier muss der Rat Rechtsakte einstimmig beschließen, und das Europäische Parlament wird dazu lediglich angehört. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Rechtsakte in diesem Bereich verabschiedet bzw. auf den Weg gebracht, zum Beispiel zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität durch Überführung des Vertrags von Prüm in den Rechtsrahmen der EU, zum Austausch von Strafregisterdaten zwischen den Mitgliedstaaten, über den Europäischen Haftbefehl, über die Europäische Beweisanordnung oder der Vorschlag, ein europäisches System zum Austausch von Fluggastdaten (PNR) zwischen den Mitgliedstaaten von in die EU ein- und ausreisenden Passagieren. Wichtige Akteure bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene sind Europol (Europäisches Polizeiamt) und Eurojust (Europäische Stelle für die Justizielle Zusammenarbeit).!
Die Europaabgeordneten der LINKEN unterstützen den Aufbau eines "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts". Wir fordern, dass das Europäsche Parlament in diesem Bereich endlich gleichberechtigter Gesetzgeber neben dem Rat wird und der Europäische Gerichtshof volle Zuständigkeit erhält. Außerdem müssen - vor dem Hintergrund der historisch gewachsenen Unterschiede im Strafrecht und Strafverfahrensrecht in den 27 Mitgliedstaaten - dort, wo es erforderlich ist, die nationalen Rechtsordnungen schrittweise angeglichen werden. Denn die bisherige Praxis der wechselseitigen Anerkennung der jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen der EU-Mitgliedstaaten hat sich als rechtsstaatlich nicht unproblematisch erwiesen. Um Rechtssicherheit gewährleisten zu können, ist es notwendig, jedenfalls in gewissem Maße und in bestimmten Bereichen, nationale Vorschriften zu harmonisieren. Wir fordern die zügige Verabschiedung eines Rahmenbeschlusses zu Strafverfahrensrechten. Es ist unerlässlich, in diesem Bereich bestimmte Mindestgarantien für Beschuldigte europaweit festzuschreiben. Da die oben genannten Rechtsakte außerdem den Austausch personenbezogener Daten vorsehen, halten wir es für dringend notwendig, einen europäischen Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zu schaffen.Schlagworte: Justiz,

