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  • Thomas Händel

Künftig zahlen Frauen und Männer die gleichen Versicherungsprämien

Europäischer Gerichtshof schließt Schlupfloch hinsichtlich unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Männer und Frauen bei Versicherungen

"Endlich gibt es eine Handhabe, die offene und klare Diskriminierung von Frauen bei Versicherungen - zumindest für die Zukunft - abzuschaffen." kommentiert Thomas Händel, Mitglied des Ausschusses für Beschäftigung und Soziales des Europäischen Parlaments diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der diese Praxis auch bei betrieblichen Altersvorsorgesystemen anprangert.

Die Versicherungswirtschaft verwies bei der Ungleichbehandlung bisher immer auf versicherungsmathematische und statistische Daten. Das bedeutet, dass Frauen mehr zahlen müssen und niedrigere Leistungen bekommen, weil sie im Schnitt länger leben als Männer.

Um dieser Praxis abzuhelfen wurde im Dezember 2004 die Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (RL 2004/113/ EG) verabschiedet. Die Richtlinie verpflichtete die Mitgliedsstaaten (Art. 5 Abs. 1) bis 21.12.2007, die gesetzlichen Regelungen so zu gestalten, dass Versicherungen, die nach dem 21.12.2007 abgeschlossen werden, nicht mehr zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens führen.

Eigentlich hätte diese Regelung und ihre entsprechende Umsetzung ein Meilenstein gegen die Diskriminierung von Frauen in der Versicherungswirtschaft sein können. Allerdings konnten diese Bemühungen bisher durch die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der RL ad absurdum geführt werden. Danach kann unterschiedlich behandelt werden, wenn das Geschlecht bei den versicherungsmathematischen und statistischen Daten ein bestimmender Faktor ist.

Diesen Art. 5 Abs.2 hat der EuGH mit seiner heutigen Entscheidung (C-263/09) mit Wirkung vom 21.12.2012 für ungültig erklärt.

Ungewöhnlich ist, dass der EuGH eine Richtlinie teilweise für unwirksam erklärt hat. Üblicherweise werden Gesetze auf Europakonformität geprüft, die Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Deswegen ist diese Entscheidung eine schallende Ohrfeige für den damaligen Europäischen Rat.

Bemerkenswert ist auch, dass sich der EuGH ausdrücklich auf Artikel 21 und 23. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beruft. Die Charta hat zwar nicht dieselbe Bedeutung wie im ursprünglichen Verfassungsentwurf vorgesehen war, aber sie steht seit dem Vertrag von Lisabon auf der gleichen rechtlichen Stufe wie die anderen europäischen Verträge. Das ist erfreulich für die Menschen in Europa, in diesem Fall insbesondere für die Frauen.

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